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Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer des Museums Viadrina
Frankfurt (Oder)
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§ 1 |
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Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein fuhrt den Namen "Verein der Freunde
und Förderer des Museums Viadrina Frankfurt (Oder)" e. V. und hat seinen Sitz in
Frankfurt (Oder).
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegüstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
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§ 2 |
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Ziele
Der Verein der Freunde und Förderer des Museums Viadrina Frankfurt (Oder)
ist eine Vereinigung von Personen, die sich dem Museum Viadrina besonders
verbunden fühlen.
Er verfolgt den gemeinnützigen Zweck, die wissenschaftliche und
Öffentlichkeitsarbeit des Museums Viadrina zu unterstützen.
Das Satzungsziel wird verwirklicht durch wissenschaftliche und
populärwissenschaftliche Veranstaltungen sowie durch Publikationen. Der
Verein macht damit auf die Bedeutung des Museums und seiner Bestände
aufmerksam. Er unterstützt das Museum durch Sammeln und Erwerben von
Museumsgut und durch Einrichtungsgegenstände sowie beim Ausbau des
Museums, u. a. durch Spenden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 |
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Mitgliedschaft
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1. |
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen
und juristischen Personen werden, welche die im § 2 genannten Bestrebungen unterstützen.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
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2. |
Die Mitgliedschaft endet durch
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| a) |
schriftliche Austrittserklärung zum Ende des
Geschäftsjahres beim Vorstand, |
| b) |
Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung auf
Beschluss einer Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder, |
| c) |
durch Tod. |
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§ 4 |
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Finanzen
| 1. |
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden.
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| 2. |
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Wird der Austritt aus dem Verein erklärt, endet die
Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages erst am Ende des Jahres.
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| 3. |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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| 4. |
Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5 |
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
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§ 6 |
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1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem
Kassenwart und dem jeweiligen Dirktor des Museums Viadrina. Der
Direktor ist Vorstandsmitglied kraft Amtes. Der Vorsitzende und sein
Vertreter sind zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
2. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäft. Er ist beschlussfähig, wenn wenigsten drei Mitglieder
anwesend sind. Er tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich,
zusammen.
3. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Bestimmung darüber, ob und in
welchem Umfang Maßnahmen der unter § 2 genannten Art gefördert und
unterstützt werden.
4. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, wird durch Neuwahl ergänzt.
5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung
verantwortlich und hat jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
6. Im Rechtsverkehr wird der Verein durch seinen Vorsitzenden und seine
Stellvertreter jeweils allein vertreten.
7. Alle Bank- und
Geldgeschäfte des Vereins werden durch den Kassenwart vollzogen.
Zugangsberechtigung zum Vereinskonto haben ausschließlich der
Kassenwart und der Vorsitzende.
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§ 7 |
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1. Angelegenheiten des Vereins,
die nicht vom Vorstand zu besorgen sind werden durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geregelt. Insbesondere obliegt ihr
a) die Wahl des Vorstandes.
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern
d) die Genehmigung des Geschäftsberichtes.
2. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn
wenigstens 15 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche
Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit Stimmen der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 8 |
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1. Zu einer Auflösung des
Vereins bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt
Frankfurt (Oder), die es entsprechend der Zielsetzung des aufgelösten
Vereins zu verwenden hat.
Feststellung der Satzung am 23. Mai 1991
Ergänzung der Satzung am 23. Januar 1996: § 6, Punkt 6 und 7
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